Präambel
Der Verein achtet die Würde des Menschen und schließt sich der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte Artikel 1 an. Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.
Die Gleichheit an Freiheit, Würde und Rechten ist die Grundlage der Allgemeinheit und gewährt dem Individuum die gleichen Rechte wie der Gesamtheit aller Menschen, der Allgemeinheit. Dem Wohl der Allgemeinheit zu dienen bedeutet dem Wohl des Individuum zu dienen, da es keinen Unterschied zwischen dem Menschen und den Menschen gibt. Dient etwas dem Menschen
(Individuum) dient es automatisch den Menschen (Allgemeinheit)!
§1 Name, Sitz und Eintrag ins Vereinsregister
1. Der Name des Verein soll Arbeitsgemeinschaft zum Wohl der Allgemeinheit e.V. lauten.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
3. Der Sitz des Vereins ist Wangen im Allgäu.
§2 Begriffe
(1) Allgemeinheit
Die Allgemeinheit ist die Summe aller Menschen. Bedingt durch die, in der Erklärung der Allgemeinen Menschenrechte AEMR, Artikel 1, erklärte Gleichheit des Menschen an Recht und Würde, ist das Individuum gleich der Gesamtheit der Individuuen und umgekehrt. Siehe auch Präambel.
(2) Allgemeinwohl
Begründet auf die Gleichheit in §2(1) ist Allgemeinwohl gleich dem Wohl eines Individuum, solange es nicht einem anderen Individuum schadet.
§3 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. Soziale Arbeit: Der Verein setzt sich für die Unterstützung und Förderung von Menschen in schwierigen Lebenssituationen ein. Dies umfasst die Bereitstellung von Beratung, Hilfeleistungen und Ressourcen zur Verbesserung der Lebensqualität;
2. Geistig-sittliche Entwicklung: Der Verein fördert die geistige-sittliche Entwicklung seiner Mitglieder und der Allgemeinheit. Dies erfolgt durch die Vermittlung von Werten wie Toleranz, Respekt und Verantwortung sowie durch die Förderung eines ethischen
Bewusstseins. Dabei liegt ein besonderes Augenmerk auf der inneren Ausrichtung und leibhaftigen Entwicklung seiner Mitglieder;
3. Bildungsangebote: Der Verein fördert die individuelle Weiterentwicklung. Hierzu zählen Workshops, Seminare und andere Bildungsangebote;
4. Kommunikation: Der Verein stärkt die zwischenmenschliche Kommunikation und den Austausch von Ideen und Wissen, sowie Schaffung von Möglichkeiten für den Austausch und die Vernetzung zwischen den Mitgliedern sowie mit anderen interessierten Menschen, Personen und Organisationen;
5. Forschung: Der Verein betreibt und unterstützt Forschungsvorhaben in den Bereichen soziale Arbeit, Bildung, Kommunikation und künstlicher Intelligenz. Die gewonnenen Erkenntnisse sollen zur Verbesserung bestehender Programme und zur Entwicklung neuer Ansätze beitragen;
6. Verbindung zu anderen Vereinen: Aufbau und Pflege von Kooperationen und Partnerschaften mit anderen Vereinen und Organisationen, um gemeinsame Ziele zu verfolgen und Synergien zu nutzen;
7. Hilfe zur Selbsthilfe: Förderung von Initiativen, die zur Selbsthilfe anregen und befähigen, um die Eigenständigkeit und Selbstverantwortung der Individuen zu stärken;
8. Lebensraumförderung: Unterstützung bei der Schaffung und Bereitstellung von Wohnraum für bedürftige Menschen sowie Initiativen zur Verbesserung der Wohnsituation in der Gemeinschaft;
§4 Selbstlosigkeit
• Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
• Der Verein hat nicht die Absicht Gewinne zu erzielen.
• Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Geschäftsordnung
• Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung. In Ihr werden alle Belange der Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung des Vereins geregelt, die der Regelung bedürfen. Sie darf der Satzung nicht widersprechen.
• Die Geschäftsordnung wird durch das Präsidium erlassen und Beschlüsse können mit einfacher Mehrheit gefasst werden.
• Die Geschäftsordnung wird nach erfolgter Eintragung des Vereins in das Vereinsregister durch das Präsidium erstellt.
§6 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§7 Mitgliedschaft
1. Vollmitglied des Vereines können volljährige natürliche, juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts, Vereine sowie Personengesellschaften werden.
2. Fördermitglied des Vereines können volljährige natürliche, juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts, Vereine sowie Personengesellschaften werden. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
3. Ehrenmitglied kann ein Vollmitglied werden indem es durch die Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt wird.
4. Die Zahl der Mitglieder ist nicht beschränkt.
§8 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der Vorstand (Präsidium). Sie kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Weitere Regelungen können in der Geschäftsordnung definiert werden.
§9 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt: Die Beendigung der Mitgliedschaft ist an keine zeitliche Rahmenbedingung geknüpft, und kann jeder Zeit in Schriftform erfolgen. Der Ausschluss durch einstimmigen Vorstandsbeschluss ist nur möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat.
§10 Mitgliedsbeitrag
Mitgliedsbeitrag zu Vollmitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft und für Fördermitglieder werden in der Geschäftsordnung geregelt.
§11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. das Präsidium
2. die Mitgliederversammlung
§12 Vorstand ( Präsidium )
Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus dem Präsidenten und dem ersten und zweiten Vizepräsidenten. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Verein berechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der erste Vizepräsident nur bei Verhinderung des Präsidenten den Verein vertreten kann, der zweite Vizepräsident wiederum nur bei Verhinderung des Präsidenten und des ersten Vizepräsidenten. Dem Präsidium obliegt die Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung des Vereins sowie die Berufung der Mitglieder. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Kooptierung aus den Voll- oder Ehrenmitgliedern möglich, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne Vereinsorgane ihres Amtes entheben.
Als Vorstandsmitglied kann nur eine volljährige Person gewählt werden, die den Verein mit gegründet hat oder ihm als Voll- oder Ehrenmitglied angehört. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Die Neuwahlen müssen bis spätestens 3 Monate nach Ablauf der Amtszeit von 5 Jahren erfolgen. Der Vorstand kann für seine
Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
§13 Zusammentreten und Beschlussfähigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand hat zusammenzutreten, wenn der Vorsitzende dieses für notwendig erachtet oder die beiden anderen Vorstandsmitglieder dies schriftlich, über E-Mail, oder mündlich beantragen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder unter der letzten bekannten Anschrift eingeladen wurden und mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden durch übereinstimmende Willenserklärung des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitgliedes gefasst
§14 Mitgliederversammlung
Das Präsidium beruft alljährlich eine Mitgliederversammlung (Kongress) ein, zu der die Mitglieder mindestens vierzehn Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen sind. Die Einladungen haben in Schriftform zu erfolgen. In der Tagesordnung müssen:
1. Die Erstattung des Jahresberichtes,
2. Die Entlastung des Präsidiums (Vorstand),
3. Soweit erforderlich, Wahlen vorgesehen sind.
Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit, eine Statutenänderung oder ein Auflösungsbeschluss mit 2/3 der berechtigten Stimmen gefasst. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder. Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, hat der Vorstand erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschließen kann. Auf diesen Umstand ist in der Einladung hinzuweisen. Die Leitung obliegt dem Präsidenten oder einem Vizepräsidenten. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung kann ebenfalls auf Verlangen einer Minderheit (§37 BGB) oder bei Interesse des Vereins (§36 BGB) einberufen werden.
§15 Auflösung des Vereins
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Präsident und der ersten Vizepräsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlungen keine anderen Personen beruft.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an einen Verein, Stiftung, Organisation, die den Grundsätzen laut Präambel und dem Zweck unter §3 entspricht, oder dem Wohl der Allgemeinheit §2(1) dient.
3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§16 Schlussbestimmung
Der Präsident wird von den Gründungsmitgliedern unter Befreiung von den Beschränkungen des §181 BGB ermächtigt und bevollmächtigt, alle diejenigen Erklärungen allein abzugeben und entgegen zunehmen, die zur Bewirkung der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister erforderlich sind. Der Bevollmächtigte ist auch ermächtigt, eventuell zur Eintragung erforderliche zusätzliche Satzungsbeschlüsse zu fassen.